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   BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89   

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https://dejure.org/1989,1928
BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89 (https://dejure.org/1989,1928)
BGH, Entscheidung vom 06.06.1989 - 1 StR 221/89 (https://dejure.org/1989,1928)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 1989 - 1 StR 221/89 (https://dejure.org/1989,1928)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Wirkungen einer Strafmilderung bei einem besonders schweren Fall einer Straftat - Rechtliche Wirkungen einer nicht ausgeschlossenen Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung - Voraussetzungen der Aussetzung der Vollstreckung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1989, 527
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89
    In Anbetracht dieses Umstandes sowie der Tatsache, daß der Angeklagte seine ganze Arbeitskraft dem Ziel widmete, die Firma WWS möglichst lange am Leben zu erhalten, ist nicht ausgeschlossen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Erhaltung es ankommt, ernsthaft beeinträchtigt wird und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wenn bei dieser Sachlage die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGHSt 24, 40, 45, 46 [BGH 08.12.1970 - 1 StR 353/70]; 24, 64, 66, 69 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]; BGH NStZ 1985, 459; BGH GA 1979, 59, 60 m.w.Nachw.).

    Ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 79/83).

  • BGH, 25.05.1977 - 3 StR 130/77

    Strafzumessungserwägungen beim Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin) -

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89
    Diese Bewertung hält rechtlicher Nachprüfung stand; ein Widerspruch zur Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe zum Betrug besteht nicht (vgl. BGH, Urt. vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77).

    Da das Urteil nicht erkennen läßt, ob sich die Strafkammer diese Frage überhaupt vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 25. Mai 1977 - 3 StR 130/77), kann es insoweit keinen Bestand haben.

  • BGH, 17.03.1983 - 4 StR 79/83

    Beachtung besonderer Umstände in der Tat und in der Person des Angeklagten für

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89
    Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist aber dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vorneherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 79/83).

    Ob die Verteidigung der Rechtsordnung eine Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet, hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGH, Urteil vom 17. März 1983 - 4 StR 79/83).

  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89
    In Anbetracht dieses Umstandes sowie der Tatsache, daß der Angeklagte seine ganze Arbeitskraft dem Ziel widmete, die Firma WWS möglichst lange am Leben zu erhalten, ist nicht ausgeschlossen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Erhaltung es ankommt, ernsthaft beeinträchtigt wird und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wenn bei dieser Sachlage die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGHSt 24, 40, 45, 46 [BGH 08.12.1970 - 1 StR 353/70]; 24, 64, 66, 69 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]; BGH NStZ 1985, 459; BGH GA 1979, 59, 60 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.01.1971 - 4 StR 238/70

    Ausschluss der Aussetzung der Vollstreckung bei einer Trunkenheitsfahrt mit

    Auszug aus BGH, 06.06.1989 - 1 StR 221/89
    In Anbetracht dieses Umstandes sowie der Tatsache, daß der Angeklagte seine ganze Arbeitskraft dem Ziel widmete, die Firma WWS möglichst lange am Leben zu erhalten, ist nicht ausgeschlossen, daß die Rechtstreue der Bevölkerung, auf deren Erhaltung es ankommt, ernsthaft beeinträchtigt wird und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen werden müßte, wenn bei dieser Sachlage die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird (BGHSt 24, 40, 45, 46 [BGH 08.12.1970 - 1 StR 353/70]; 24, 64, 66, 69 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]; BGH NStZ 1985, 459; BGH GA 1979, 59, 60 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.1999 - 5 Ss 405/98
    Es ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, daß der Tatrichter auf eine Erörterung dieser Frage verzichten kann, wenn Anhaltspunkte dafür, daß eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 3 StGB in Betracht kommen könnte, nicht gegeben sind (BGH NStZ 1989, 527 ; Senat VRS 91, 355).

    Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist aber dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (BGH NStZ 1989, 527 ; Senat VRS 91, 355).

  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 683/93

    Revision: Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch - Unschädlichkeit der

    Aus der Hinnahme der tatrichterlichen Begründung der Strafzumessung und der Strafen im Ergebnis folgt hier, daß auch die Nichterörterung des § 56 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 4, 6) vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden ist.
  • BGH, 10.08.1989 - 4 StR 178/89

    Schaden - Kriminelle Intensität - Kriminelle Energie - Mißbrauch des Vertrauens -

    So sind in der Regel ein hoher Schaden und erhebliche kriminelle Intensität ebenso Anlaß zur Erörterung des § 56 Abs. 3 StGB (BGH, Urteile vom 29. Oktober 1981 - 4 StR 541/81 - und vom 6. Juni 1989 - 1 StR 221/89; BGH wistra 1983, 146) wie eine besondere berufliche Stellung, die der Täter unter grober Verletzung des ihm entgegengebrachten Vertrauens zur Begehung seiner Taten mißbraucht hat (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - 4 StR 509/80; BGHR StGB § 56 III Verteidigung 1).
  • BGH, 20.07.1990 - 3 StR 211/90

    Verbüßung zumindest eines Teils der Strafe aus generalpräventiven Gründen

    Auch im Rahmen dieser Prüfung ist es jedoch nicht ausreichend, allein auf generalpräventive Erfordernisse abzuheben, vielmehr ist diese Frage vom Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (BGH NStZ 1985, 459; BGHSt 24, 40, 44 ff.; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 3, 4, 5).
  • BGH, 21.05.1990 - 3 StR 97/90

    Strafrahmenwahl - Anforderungen - Milderung - Strafuntergrenze

    Danach ist zu besorgen, die Kammer habe nicht bedacht, daß die Frage, ob § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung entgegensteht, unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden ist (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 4; BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 - 1 StR 221/89), und daß maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Strafaussetzung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde (BGHSt 24, 64 [BGH 21.01.1971 - 4 StR 238/70]), das Rechtsempfinden der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung ist (BGHR aaO. 3; BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1988 - 2 StR 664/88).
  • BGH, 21.05.1996 - 1 StR 231/96

    Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes

    Eine ausdrückliche Erörterung der Frage des § 56 Abs. 3 StGB in den Urteilsgründen ist erst dann unerläßlich, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (vgl. BGH NStZ 1989, 527 m.w.Nachw.).
  • BGH, 28.02.1990 - 3 StR 28/90

    Zweifel über die Annahme einer günstigen Sozialprognose - Abhängigkeit der

    Ob § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung entgegensteht, hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHR StGB § 56 III Verteidigung 4 m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 685/93
    Aus der Hinnahme der tatrichterlichen Begründung der Strafzumessung und der Strafen im Ergebnis folgt hier, daß auch die Nichterörterung des § 56 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 4, 6) vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden ist.
  • BayObLG, 17.12.1992 - 5St RR 140/92

    Sozialprognose; Tablettensucht; Straftaten; Bezug; Sucht; Bewährungszeit;

    Es reicht hierzu nicht aus, allein auf generalpräventive Gesichtspunkte abzuheben (BGH NStZ 1985, 459 ; BGHR StGB § 56 Abs. 3 - Verteidigung 3, 4, 5, 8).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.1998 - 5 Ss 414/97
    Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter jedenfalls dann unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu erörtern, wenn Grundlage der Verurteilung ein Sachverhalt ist, der die Notwendigkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen läßt (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 4, 6).
  • BGH, 22.03.1993 - 5 StR 120/93

    Fehlende Auseinandersetzung hinsichtlich der Möglichkeit einer Strafaussetzung

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